Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 44c
§ 44c – Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie normal dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches normal arabic für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Erstattung zwischen den zuständigen Trägern sind nicht anwendbar.
- Dies betrifft die Regelungen im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels.
- Auch die Regelungen im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches sind nicht relevant.
- Es geht um Geldleistungen, die in diesem Kapitel geregelt sind.
- Die Träger müssen sich an andere Vorschriften halten.